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Emissionsrechtehandel
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Verifizierer
Nach § 10 Abs. 1 TEHG-E muss jeder Antrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen von einer sachkundigen Stelle verifiziert sein. Ohne inhaltliche Prüfung werden als Verifizierer gebührenfrei zugelassen:
Siehe ausführlicher zur Verifizierung und den Verifizierern (Körner/Vierhaus, § 5 TEHG und § 10 TEHG) sowie die Informationen auf der Internetseite der DEHST, insbesondere die dort eingestellte Gesamtliste der Sachverständigen nach § 10 Abs. 1 S. 3 TEHG.
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Senden Sie eine E-Mail mit Fragen oder Kommentaren an:
emission@mock-rechtsanwaelte.de
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